Vereinssatzung

§ 1 Name und Rechtsform

1. Der Verein Kemenate Frauen Wohnen e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Er ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitglieder – auch Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26, 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist der Aufsichtsrat allein zuständig.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von Angeboten für wohnungslose und verdeckt wohnungslose Frauen:

  • Einrichtung eines Kontakt- und Beratungszentrums
  • Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung und der materiellen Grundsicherung
  • Bereitstellung von vorübergehenden Wohnmöglichkeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Frau werden, die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

2. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder tragen die Arbeit mit, beteiligen sich an der Gestaltung der Arbeit im Verein und haben ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Vorstands die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Neumitglieder haben erst vier Wochen nach erfolgter Aufnahme ein Stimmrecht.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

9. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Es ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausschlussgründe sind:

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

10. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führt zum Ausschluss, wenn drei Wochen nach der zweiten Mahnung noch immer keine Zahlung erfolgt ist.

11. Eine Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 4 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Den Termin legt der Vorstand fest.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vorher einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

4. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für notwendig hält.

5. Der Vorstand beruft sie in Textform ein. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit der Frist von einer Woche erfolgen.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, den Ausschluss eines Mitgliedes und Änderungen der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 7 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen.

2. Die Niederschrift ist von der Protokollantin und einem Mitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist aufzubewahren.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einblick in die Niederschrift zu nehmen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, soweit dies in der Satzung nicht anders bestimmt ist.

2. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Sie bestimmt die Revisorinnen.

Sie bestimmt Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Verein und führt die Geschäfte. Der Vorstand hat im Innenverhältnis die Zustimmungsvorbehalte gem. § 12 der Satzung zu beachten.

Er besteht aus maximal drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit durch den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Solange keine Neuwahl stattgefunden hat, bleibt der Vorstand im Amt.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

3. Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auf der Basis von Anstellungsverträgen aus. Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der Aufsichtsrat, vertreten durch die Sprecherin bzw. bei deren Verhinderung die stellvertretende Sprecherin des Aufsichtsrats, zuständig.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereines.

2. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.

3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt, ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieses Vorstandsmitglied den Verein allein. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden.

4. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und müssen protokolliert werden.

§ 11 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern; diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und mindestens eine stellvertretende Sprecherin. Aufgabe der Sprecherin ist die Wahrnehmung der Kommunikation mit dem Vorstand. Jede Sprecherin des Aufsichtsrates ist zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand berechtigt und verpflichtet.

2. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mehrheitlich gefasst, sie können auch per E-Mail im Umlaufverfahren erfolgen, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht.

3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat bleibt solange im Amt bis zur Neuwahl.

§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrats

1. Folgende Aufgaben des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

  • Wesentliche Änderung des Betriebes oder der Betriebsteile
  • Verpflichtungsgeschäfte über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen
  • Führung von Aktivprozessen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 EUR; das gilt nicht, soweit Prozesshandlungen unverzüglich wahrzunehmen sind, um Schäden vom Verein abzuwenden. Der Aufsichtsrat ist umgehend zu informieren
  • Daueraufträge und langfristige Verträge mit einer Bindungsdauer von über einem Jahr und einem Volumen von 3.000 € inkl. USt. per anno
  • Verträge mit einem Umfang von einmal mehr als 5.000

2. Der Aufsichtsrat beschließt über folgende Themen:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschluss über die Jahresplanung
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Abschluss und Beendigung der Vorstandsanstellungsverträge.

3. Der Aufsichtsrat berät sich darüber hinaus – auch in gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand – über die Ausrichtung des Vereins und andere grundsätzliche Aspekte des Vereinslebens. Zu gemeinsamen Sitzungen kann sowohl jedes Vorstands – wie auch jedes Aufsichtsratsmitglied einladen.

§ 13 Kassenrevision

1. Die Kassenrevisorinnen haben die Kassen und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Sie sind jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt.

3. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenrevisorinnen müssen nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.08.2019